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# § 2 Begriffsbestimmung
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Im Sinne dieser Verordnung sind:
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1.Abgase:die Trägergase mit den festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen;
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2.Altanlagen:Anlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet oder genehmigt worden sind;
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3.Anlagen zur Feuerbestattung (Anlagen):alle technischen Einrichtungen, die der Einäscherung des menschlichen Leichnams dienen;
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4.Emissionen:die von der Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen; sie werden angegeben als Massenkonzentration in den Einheiten Nanogramm je Kubikmeter(ng/cbm) oder Milligramm je Kubikmeter(mg/cbm), bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 K, 1013 hPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf; sie beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 vom Hundert, bei elektrisch betriebenen Anlagen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 15 vom Hundert.
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