4 lines
217 B
Markdown
4 lines
217 B
Markdown
# § 7 Meßöffnungen und Meßplätze
|
|
|
|
Soweit zur Kontrolle der Einhaltung von Anforderungen nach den §§ 3 bis 6 Messungen erforderlich sind, hat der Betreiber geeignete Messöffnungen und Messplätze einzurichten.
|