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# § 19 Berichte und Beurteilung von periodischen Messungen
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(1) Der Betreiber hat über die Ergebnisse der periodischen Messungen nach § 18 einen Messbericht zu erstellen und diesen der zuständigen Behörde spätestens acht Wochen nach den Messungen vorzulegen. Der Messbericht muss Folgendes enthalten:
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1.Angaben über die Messplanung,
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2.das Ergebnis jeder periodischen Messung,
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3.das verwendete Messverfahren und
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4.die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind.
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(2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer periodischen Messung einen Mittelwert nach § 8 Absatz 1 oder gemäß Anlage 3 überschreitet.
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