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lawgit/laws_md/bimschv_13_2021/§60.md

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# § 60 Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
Abweichend von § 17 Absatz 1 sind bei Feuerungsanlagen, die ausschließlich mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, Messungen zur Feststellung der Emissionen an Gesamtstaub nicht erforderlich.