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lawgit/laws_md/bimschv_13_2021/§21.md

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# § 21 Messberichte; Beurteilung von periodischen Messungen
(1) Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Messungen nach § 20 einen Messbericht gemäß Satz 2 zu erstellen. Den Messbericht hat der Betreiber der zuständigen Behörde innerhalb von zwölf Wochen nach Durchführung der Messung vorzulegen. Der Messbericht muss Folgendes enthalten:
1.Angaben über die Messplanung,
2.das Ergebnis jeder periodischen Messung,
3.das verwendete Messverfahren und
4.die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind
und soll dem Anhang A der VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe November 2018) entsprechen.
(2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer periodischen Messung den jeweils geltenden Emissionsgrenzwert überschreitet.