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# § 21 Messberichte; Beurteilung von periodischen Messungen
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(1) Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Messungen nach § 20 einen Messbericht gemäß Satz 2 zu erstellen. Den Messbericht hat der Betreiber der zuständigen Behörde innerhalb von zwölf Wochen nach Durchführung der Messung vorzulegen. Der Messbericht muss Folgendes enthalten:
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1.Angaben über die Messplanung,
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2.das Ergebnis jeder periodischen Messung,
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3.das verwendete Messverfahren und
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4.die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind
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und soll dem Anhang A der VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe November 2018) entsprechen.
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(2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer periodischen Messung den jeweils geltenden Emissionsgrenzwert überschreitet.
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