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# § 7 Anzeige
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(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor Beginn der Errichtung eines Betriebsbereichs, oder vor einer störfallrelevanten Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Folgendes schriftlich anzuzeigen:
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1.Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebsbereichs,
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2.eingetragener Firmensitz und vollständige Anschrift des Betreibers,
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3.Name und Funktion der für den Betriebsbereich verantwortlichen Person, falls von der unter Nummer 1 genannten Person abweichend,
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4.ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe und der Gefahrenkategorie von Stoffen, die gemäß § 2 Nummer 5 vorhanden sind,
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5.Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe,
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6.Tätigkeit oder beabsichtigte Tätigkeit in den Anlagen des Betriebsbereichs,
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7.Gegebenheiten in der unmittelbaren Umgebung des Betriebsbereichs, die einen Störfall auslösen oder dessen Folgen verschlimmern können, einschließlich, soweit verfügbar, Einzelheiten zu
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a)benachbarten Betriebsbereichen,
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b)anderen Betriebsstätten, die nicht unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, und
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c)Bereichen und Entwicklungen, von denen ein Störfall ausgehen könnte oder bei denen sich die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls erhöhen kann oder die Auswirkungen eines Störfalls und von Domino-Effekten nach § 15 verschlimmern können.
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(2) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde folgende Änderungen mindestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen:
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1.Änderungen der Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und
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2.die Einstellung des Betriebs, des Betriebsbereichs oder einer Anlage des Betriebsbereichs.
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(3) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde störfallrelevante Änderungen nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes schriftlich anzuzeigen.
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(4) Einer gesonderten Anzeige bedarf es nicht, soweit der Betreiber die entsprechenden Angaben der zuständigen Behörde nach Absatz 1 im Rahmen eines Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens vorgelegt hat.
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