8 lines
673 B
Markdown
8 lines
673 B
Markdown
# § 2 Begriffsbestimmungen
|
|
|
|
Im Sinne dieser Verordnung sind:
|
|
1.Emissionendie von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen einschließlich der klimarelevanten Stoffe,
|
|
2.Emissionsfaktordas Verhältnis der Masse der Emissionen zu der Masse der erzeugten oder verarbeiteten Stoffe, der eingesetzten Brenn- oder Rohstoffe oder der Menge der eingesetzten oder umgewandelten Energien,
|
|
3.Energie- und Massenbilanzendie Gegenüberstellungen der eingesetzten Energien und der Brenn- und Arbeitsstoffe mit den umgewandelten Energien, den erzeugten Stoffen, den entstehenden Abfällen sowie den Emissionen,
|
|
4.Abgasedie Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen.
|