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# § 45 Verbesserung der Luftqualität
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(1) Die zuständigen Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der durch eine Rechtsverordnung nach § 48a festgelegten Immissionswerte sicherzustellen. Hierzu gehören insbesondere Pläne nach § 47.
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(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1
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a)müssen einem integrierten Ansatz zum Schutz von Luft, Wasser und Boden Rechnung tragen;
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b)dürfen nicht gegen die Vorschriften zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz verstoßen;
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c)dürfen keine erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt in anderen Mitgliedstaaten verursachen.
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