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# § 19 Erwerb durch Privatpersonen
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(1) Bier, das eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), ist steuerfrei.
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(2) Bei der Beurteilung, ob das Bier nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt ist, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen:
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1.handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz des Bieres,
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2.Ort, an dem das Bier sich befindet, oder die Art der Beförderung,
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3.Unterlagen über das Bier,
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4.Beschaffenheit oder Menge des Bieres.
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