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# § 9 Bewerten der Prüfungsleistungen
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(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
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(2) In der schriftlichen Prüfung sind die drei Aufgabenstellungen nach § 5 Absatz 2 einzeln zu bewerten. Sind in den drei Aufgabenstellungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden, wird aus den einzelnen Bewertungen als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.
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(3) In der mündlichen Prüfung sind zu bewerten:
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1.die Präsentation nach § 6 Absatz 5 und
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2.das Fachgespräch nach § 6 Absatz 6.
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Aus den beiden Bewertungen wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet:
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1.die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und
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2.die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln.
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