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# § 4 Gliederung und Handlungsbereiche der Prüfung
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(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil und einem mündlichen Teil.
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(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Handlungsbereiche:
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1.Geschäftsvorfälle erfassen und nach Rechnungslegungsvorschriften zu Abschlüssen führen,
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2.Jahresabschlüsse aufbereiten und auswerten,
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3.betriebliche Sachverhalte steuerlich darstellen,
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4.Finanzmanagement des Unternehmens wahrnehmen, gestalten und überwachen,
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5.Kosten- und Leistungsrechnung zielorientiert anwenden,
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6.ein internes Kontrollsystem sicherstellen,
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7.Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern sicherstellen.
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