4 lines
240 B
Markdown
4 lines
240 B
Markdown
# § 95 Prüfungsanordnung und Entfall der aufschiebenden Wirkung
|
|
|
|
Erlässt der Bundesrechnungshof zur Durchsetzung seiner Rechte nach § 94 Absatz 1 und § 95 Anordnungen, so hat die Anfechtungsklage hiergegen keine aufschiebende Wirkung.
|