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# § 58 Änderung von Verträgen, Vergleiche
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(1) Das zuständige Bundesministerium darf
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1.Verträge zum Nachteil des Bundes nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern,
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2.einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für den Bund zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
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Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnisse übertragen.
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(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.
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