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# § 105 Grundsatz
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(1) Für bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten
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1.die §§ 106 bis 110,
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2.die §§ 1 bis 87 entsprechend,
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soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
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(2) Für bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesrechnungshof Ausnahmen von den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Bundes besteht.
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