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# § 3 Klärung der Eigentumsverhältnisse, Mitwirkungspflichten
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der Überleitungsanstalt Sozialversicherung
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Die Überleitungsanstalt Sozialversicherung hat bei den Grundstücken und Gebäuden, bei denen nicht auszuschließen ist, daß sie zum Gesamthandsvermögen oder zum Vermögen des Gesundheitswesens Wismut nach § 1 Abs. 2 gehören, eine Klärung der Eigentumsverhältnisse herbeizuführen.
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