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# § 51 Zum Ausgleich verpflichtende Tatbestände
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(1) Erleidet jemand
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1.infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 20 Abs. 1 oder
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2.durch eine Maßnahme auf Grund des § 62 Abs. 1
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einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren.
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(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn jemand
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1.infolge einer rechtswidrigen Maßnahme oder
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2.als unbeteiligter Dritter
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bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei einen Schaden erleidet.
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(3) Der Ausgleich des Schadens wird auch Personen gewährt,
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1.die mit Zustimmung der zuständigen Behörde freiwillig bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben,
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2.die nach § 63 Abs. 2 zu Hilfspolizeibeamten bestellt worden sind
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und dadurch einen Schaden erlitten haben.
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(4) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.
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