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# § 36 Errichtungsanordnung
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(1) Die Bundespolizei hat für jede zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 geführte automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat bedarf, festzulegen:
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1.Bezeichnung der Datei,
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2.Rechtsgrundlage und Zweck der Datei,
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3.Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,
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4.Arten der zu speichernden personenbezogenen Daten,
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5.Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Datei dienen,
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6.Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten,
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7.Voraussetzungen, unter denen gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
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8.Prüffristen und Speicherungsdauer,
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9.Protokollierung.
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(2) Vor Erlaß der Errichtungsanordnung ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz anzuhören. Die Errichtungsanordnung kann vorläufig ergehen, wenn wegen der Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung die vorherige Anhörung nicht möglich ist.
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(3) In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu überprüfen.
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