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# § 34 Abgleich personenbezogener Daten
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(1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateien abgleichen, die sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben führt oder für die sie Berechtigung zum Abruf hat,
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1.zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs oder,
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2.wenn Grund zu der Annahme besteht, daß dies zur Erfüllung einer sonstigen Aufgabe der Bundespolizei erforderlich ist.
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Die Bundespolizei kann ferner im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen. Der Betroffene kann für die Dauer des Abgleichs angehalten werden.
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(2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.
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