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# § 52 Arten des Grenzschutzdienstes, Reserve
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(1) Der auf Grund der Grenzschutzdienstpflicht zu leistende Dienst umfaßt
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1.den Grenzschutzgrunddienst,
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2.Grenzschutzübungen,
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3.im Verteidigungsfall und in den Fällen des Artikels 91 des Grundgesetzes den unbefristeten Grenzschutzdienst.
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(2) Grenzschutzdienstpflichtige, die den Grenzschutzgrunddienst abgeleistet haben, und frühere Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz, die zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet worden sind, gehören der Grenzschutzreserve an.
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