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# § 50 Beginn und Ende der Grenzschutzdienstpflicht
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(1) Die Grenzschutzdienstpflicht beginnt mit der Zustellung des Verpflichtungsbescheides.
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(2) Die Grenzschutzdienstpflicht endet
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1.bei Offizieren und Unterführern mit Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden,
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2.bei anderen Dienstpflichtigen mit Ablauf des Jahres, in dem sie das fünfundvierzigste Lebensjahr vollenden, im Verteidigungsfall jedoch mit Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden.
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(3) Die Grenzschutzdienstpflicht endet ferner
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1.mit der Anerkennung des Dienstpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer,
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2.mit der Zustellung eines Bescheides, der die Verpflichtung zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz aufhebt.
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