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# § 49 Der Grenzschutzdienstpflicht unterliegende Personen
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(1) Männer, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet und herangezogen werden, wenn sie
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1.einem zum Wehrdienst aufgerufenen Geburtsjahrgang angehören und nach dem Musterungsergebnis für den Wehrdienst zur Verfügung stehen oder
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2.als Polizeivollzugsbeamte aus dem Bundesgrenzschutz ausgeschieden sind.
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(2) Zahl, Berufsgruppen und Vorbildung der nach Absatz 1 Nr. 1 zu verpflichtenden Männer bestimmt der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung.
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(3) Die Verpflichtung zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz kann aufgehoben werden, wenn
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1.Dienstleistungen des Verpflichteten nicht mehr erforderlich sind, um den voraussichtlichen Kräftebedarf des Bundesgrenzschutzes zu decken,
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2.der Verpflichtete nach seinem bisherigen Verhalten die Ordnung oder die Sicherheit im Bundesgrenzschutz ernstlich gefährden würde.
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