14 lines
1.1 KiB
Markdown
14 lines
1.1 KiB
Markdown
# § 5 Statistik, Verordnungsermächtigung
|
|
|
|
(1) Die Institutionen des Bundes erfassen jährlich zum 31. Dezember
|
|
1.die Aufsichtsgremien und die wesentlichen Gremien, für die sie federführend zuständig sind,
|
|
2.die Zahl der vom Bund für die jeweiligen in Nummer 1 genannten Gremien zu bestimmenden Mitglieder,
|
|
3.die Anzahl der Frauen und Männer, die der Bund in den jeweiligen in Nummer 1 genannten Gremien bestimmt hat, und
|
|
4.die Veränderungen nach den Nummern 1 bis 3 im Vergleich zum Vorjahr.
|
|
|
|
(2) Bis zum 31. März des Folgejahres haben die Institutionen des Bundes die Daten nach Absatz 1 dem Statistischen Bundesamt zu melden. Gleichzeitig haben sie diese Daten in übersichtlicher Form unter Beachtung des Datenschutzes auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
|
|
|
|
(3) Das Statistische Bundesamt erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend jährlich eine Statistik zu den ihm nach Absatz 2 Satz 1 gemeldeten Daten.
|
|
|
|
(4) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die einzelnen Vorgaben für die Mitteilung der statistischen Daten nach Absatz 2 Satz 1.
|