Files
lawgit/laws_md/bgleisv/§10.md

4 lines
217 B
Markdown

# § 10 Verfahrensdauer
Die Schlichtungsstelle wirkt auf eine zügige Durchführung des Verfahrens hin. Ein Schlichtungsvorschlag soll in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang unterbreitet werden.