6 lines
340 B
Markdown
6 lines
340 B
Markdown
# § 5 Ausnahmen von der Anwendung
|
|
|
|
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur dann nicht anzuwenden, wenn die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.
|
|
|
|
(2) Die Beteiligungsrechte der Personalvertretung und die der Schwerbehindertenvertretung bleiben unberührt.
|