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# § 39 Bericht
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(1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre einen Bericht vor. Der Bericht legt dar,
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1.wie sich in den letzten vier Jahren die Situation für Personen der einzelnen Geschlechter in den Dienststellen entwickelt hat,
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2.inwieweit die Ziele dieses Gesetzes erreicht sind und
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3.wie dieses Gesetz angewendet worden ist.
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Zudem weist er vorbildhafte Gleichstellungsmaßnahmen einzelner Dienststellen aus.
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(2) Grundlage des Gleichstellungsberichts sind die nach § 38 Absatz 1 und 2 erfassten Daten. Die obersten Bundesbehörden haben durch die Bereitstellung der erforderlichen Angaben bei der Erstellung des Gleichstellungsberichts mitzuwirken.
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(3) An der Erstellung des Gleichstellungsberichts ist der Interministerielle Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten der obersten Bundesbehörden zu beteiligen.
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(4) Der Gleichstellungsbericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
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