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# § 7 Sachliche Gebührenfreiheit
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Gebühren werden nicht erhoben
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1.für mündliche, einfache schriftliche oder elektronische Auskünfte,
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2.für einfache Auskünfte aus Registern und Dateien,
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3.für einfache elektronische Kopien,
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4.in Gnadensachen,
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5.bei Dienstaufsichtsbeschwerden,
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6.für Maßnahmen der Rechts- und Fachaufsicht gegenüber bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
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7.im Rahmen eines bestehenden oder früheren Dienst- oder Amtsverhältnisses,
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8.im Rahmen einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
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9.für Entscheidungen im Rahmen der Bewilligung von Geldleistungen sowie für in diesem Zusammenhang erforderliche Abwicklungsmaßnahmen und Durchführungskontrollen,
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10.für Entscheidungen über Stundung, Erlass oder Erstattung von Gebühren,
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11.für Sachen im Gemeingebrauch, soweit in Gesetzen des Bundes nichts anderes bestimmt ist.
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