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# § 12 Auslagen
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(1) Kosten, die nicht bereits nach § 9 Absatz 1 Satz 2 in die Gebühr einbezogen sind, werden als Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für
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1.Zeugen, Sachverständige, Umweltgutachter, Dolmetscher oder Übersetzer,
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2.Leistungen anderer Behörden und Dritter,
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3.Dienstreisen und Dienstgänge,
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4.Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung und
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5.Ausfertigungen und Papierkopien, die auf besonderen Antrag erstellt werden.
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Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach den §§ 7, 8, 9 Absatz 4 oder 5, § 10 Absatz 2 bis 6 gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist.
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(2) Abweichend von Absatz 1 kann bestimmt werden, dass
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1.bestimmte Auslagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht gesondert erhoben werden,
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2.auch andere als die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Auslagen gesondert erhoben werden; dies gilt nicht für einfache elektronische Kopien,
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3.Auslagen pauschal oder bis zu einem Höchstbetrag erhoben werden und
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4.Auslagen nicht oder nicht in voller Höhe erhoben werden, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist.
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(3) Für Auslagen gelten die §§ 4 bis 6, 9 Absatz 4 bis 6, § 10 Absatz 3 sowie die §§ 13 und 14 sowie die §§ 16 bis 21 entsprechend.
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