4 lines
244 B
Markdown
4 lines
244 B
Markdown
# § 1 Gebührenerhebung
|
|
|
|
Der Gebührengläubiger erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen vom Gebührenschuldner Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 3 und 4.
|