4 lines
236 B
Markdown
4 lines
236 B
Markdown
# § 953 Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen
|
|
|
|
Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein anderes ergibt.
|