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# § 759 Dauer und Betrag der Rente
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(1) Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist, hat die Rente im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten.
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(2) Der für die Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel der Jahresbetrag der Rente.
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