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# § 743 Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis
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(1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.
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(2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.
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