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# § 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung
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(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.
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(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
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(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.
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