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# § 655 Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer
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(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
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(2) Existenzgründer im Sinne des § 513 stehen Verbrauchern in diesem Untertitel gleich.
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