4 lines
222 B
Markdown
4 lines
222 B
Markdown
# § 614 Fälligkeit der Vergütung
|
|
|
|
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
|