Files
lawgit/laws_md/bgb/§593.md

4 lines
203 B
Markdown

# § 593 Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks
Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.