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# § 531 Widerrufserklärung
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(1) Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten.
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(2) Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
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