4 lines
234 B
Markdown
4 lines
234 B
Markdown
# § 403 Pflicht zur Beurkundung
|
|
|
|
Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.
|