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# § 39 Austritt aus dem Verein
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(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
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(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.
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