4 lines
254 B
Markdown
4 lines
254 B
Markdown
# § 304 Ersatz von Mehraufwendungen
|
|
|
|
Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.
|