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# § 2199 Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers
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(1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen.
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(2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen.
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(3) Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2.
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