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# § 2197 Ernennung des Testamentsvollstreckers
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(1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen.
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(2) Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen.
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