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# § 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
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(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
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1.Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
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2.dem Kind und
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a)seinen Eltern oder
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b)dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils
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bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes,
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3.dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,
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4.dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und
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5.dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.
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Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.
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(2) § 208 bleibt unberührt.
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