4 lines
290 B
Markdown
4 lines
290 B
Markdown
# § 200 Beginn anderer Verjährungsfristen
|
|
|
|
Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
|