12 lines
964 B
Markdown
12 lines
964 B
Markdown
# § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist
|
|
|
|
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
|
|
1.Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
|
|
2.Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
|
|
3.rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
|
|
4.Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
|
|
5.Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
|
|
6.Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
|
|
|
|
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
|