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# § 1964 Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung
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(1) Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist.
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(2) Die Feststellung begründet die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe sei.
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