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# § 1952 Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts
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(1) Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich.
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(2) Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.
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(3) Von mehreren Erben des Erben kann jeder den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Erbschaft ausschlagen.
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