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# § 1886 Aufhebung der Pflegschaft
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(1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist aufzuheben,
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1.wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist,
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2.wenn der Abwesende stirbt.
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(2) Im Übrigen ist eine Pflegschaft aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.
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