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# § 1864 Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Betreuers
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(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht auf dessen Verlangen jederzeit über die Führung der Betreuung und über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten Auskunft zu erteilen.
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(2) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für solche Umstände,
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1.die eine Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts ermöglichen,
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2.die eine Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers ermöglichen,
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3.die die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers erfordern,
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4.die die Bestellung eines weiteren Betreuers erfordern,
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5.die die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erfordern und
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6.aus denen sich bei einer beruflich geführten Betreuung ergibt, dass die Betreuung zukünftig ehrenamtlich geführt werden kann.
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