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# § 1852 Genehmigung für handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte
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Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts
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1.zu einer Verfügung und zur Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung, durch die der Betreute
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a)ein Erwerbsgeschäft oder
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b)einen Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft betreibt,
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erwirbt oder veräußert,
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2.zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird, und
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3.zur Erteilung einer Prokura.
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