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# § 1846 Anzeigepflichten bei der Geld- und Vermögensverwaltung
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(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen, wenn er
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1.ein Girokonto für den Betreuten eröffnet,
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2.ein Anlagekonto für den Betreuten eröffnet,
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3.ein Depot eröffnet oder Wertpapiere des Betreuten hinterlegt,
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4.Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.
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(2) Die Anzeige hat insbesondere Angaben zu enthalten
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1.zur Höhe des Guthabens auf dem Girokonto nach Absatz 1 Nummer 1,
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2.zu Höhe und Verzinsung der Anlage gemäß Absatz 1 Nummer 2 sowie ihrer Bestimmung als Anlage- oder Verfügungsgeld,
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3.zu Art, Umfang und Wert der depotverwahrten oder hinterlegten Wertpapiere gemäß Absatz 1 Nummer 3 sowie zu den sich aus ihnen ergebenden Aufwendungen und Nutzungen,
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4.zu den Gründen, aus denen der Betreuer die Depotverwahrung oder Hinterlegung gemäß Absatz 1 Nummer 4 für nicht geboten erachtet, und wie die Wertpapiere verwahrt werden sollen,
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5.zur Sperrvereinbarung.
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